Rechtsprechung
OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren
- blogspot.com (Kurzinformation)
In einem Vaterschaftsverfahren ist die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der VKH regelmäßig erforderlich
Verfahrensgang
- AG Meldorf, 28.06.2010 - 13 F 96/10
- OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 506
- MDR 2011, 301
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in …
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Soweit er in der Entscheidung vom 23. Juni 2010 (FamRZ 2010, 1427 ) davon Abstand genommen hat, betrifft das lediglich - hier nicht vorliegende - Verfahren, in denen ein Verfahrenspfleger bestellt wird, der die Interessen der Beteiligten wahrnehmen soll. - BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01
Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips …
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Dem steht nicht entgegen, dass in Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, da auch im Amtsermittlungsverfahren die mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden darf als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits aufbringen kann und die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht (BVerfG FamRZ 2002, 531 ; BGH FamRZ 2010, 1243;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 78, Rdn. 6). - BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf …
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Dem steht nicht entgegen, dass in Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, da auch im Amtsermittlungsverfahren die mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden darf als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits aufbringen kann und die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht (BVerfG FamRZ 2002, 531 ; BGH FamRZ 2010, 1243;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 78, Rdn. 6).
- BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. September 2007 (FamRZ 2007, 1968) angenommen. - OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10
Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Denn trotz einfach darzustellender Tatsachenlage (z. B. Behauptung des Mehrverkehrs) ist dem juristischen Laien unter Umständen nicht von vornherein bekannt, welchen Vortrags es für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung im Hinblick auf die hier strengen Beweisanforderungen bedarf (OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10, zitiert nach juris). - OLG Saarbrücken, 21.12.2009 - 6 WF 128/09
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Maßgebend ist daher (zumindest in erster Linie) die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus objektiver Sicht (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1001 ). - OLG Hamm, 12.03.2010 - 12 WF 42/10
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren
Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10
Jedenfalls begründet sich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus dem Umstand, dass ein rechtsmedizinisches Fachgutachten eingeholt wird und - wovon von vornhrein ausgegangen werden kann - eine den Laien unter Umständen überfordernde Auswertung erforderlich ist (OLG Hamm, FamRZ 2010, 1363 ).
- BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: …
Das Oberlandesgericht Dresden ([24. ZS] FamRZ 2010, 2007) und das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 2011, 388) halten eine Beiordnung jedenfalls dann für erforderlich, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen. - OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
Verfahrenskostenhilfe im Abstammungsverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung …
Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 2011, 388) lässt sich die Entscheidung des BGH (FamRZ 2010, 1427) nicht so interpretieren, dass die frühere Rechtsprechung (FamRZ 2007, 1968), wonach allein die Schwere des Eingriffs in Abstammungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertige, weiter gilt.Das OLG Schleswig hat seine Auffassung damit begründet, dass die vom BGH (…FamRZ 2010, 1427 Rn. 19) aus der Gesetzesbegründung zitierte Stelle (BT-Drucks. 16/6308, S. 214), die Anwaltsbeiordnung allein wegen der Schwere des Eingriffs deshalb ablehnt, weil die Interessen des Beteiligten bei schweren Eingriffen durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gewahrt seien, was für Abstammungsverfahren, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht vorgesehen sei, aber gerade nicht zutreffe (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 388).
- OLG Celle, 17.11.2011 - 15 WF 230/11
Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft …
Darüber hinaus sind die Rechte der Mutter des Kindes unmittelbar betroffen, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann seine Vaterschaft bestreitet sodass bei widerstreitenden Interessen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig geboten ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1363 f ; OLG Schleswig FamRZ 2011, 388 ).
- OLG Frankfurt, 28.07.2015 - 6 WF 150/15
Anwaltliche Beiordnung in Gewaltschutzverfahren
Insbesondere in Antragsverfahren haben die Beteiligten die Tatsachen vorzubringen, die ihr Rechtsschutzziel stützen, weil das Gericht ohne dieses Vorbringen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür haben wird, in welcher Richtung Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen angestellt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01, juris 10, FamRZ 2002, 531; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 7. April 2010 - 4 WF 47/10, juris Rn. 4, FamRZ 2010, 1362; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 13 WF 134/10, juris Rn. 12, FamRZ 2011, 388;… Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 78 FamFG, Rn. 6). - OLG Naumburg, 26.09.2011 - 4 WF 63/11
Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch …
Soweit nach diesen Grundsätzen ein Teil der Obergerichte in Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes stets dann bejaht, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen und deswegen wie im Streitfall ein Abstammungsgutachten eingeholt werden muss (z. B. OLG Koblenz…, Beschluss vom 03. Januar 2011, Az.: 13 WF 1144/10, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2010, Az.: 13 WF 134/10, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Dresden, 24. Zivilsenat…, Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10, zitiert nach juris, Rdnr. 19), folgt der Senat dem nicht. - OLG Naumburg, 23.09.2011 - 4 WF 63/11
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Voraussetzungen der Beiordnung eines …
Soweit nach diesen Grundsätzen ein Teil der Obergerichte in Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes stets dann bejaht, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen und deswegen wie im Streitfall ein Abstammungsgutachten eingeholt werden muss (z. B. OLG Koblenz…, Beschluss vom 03. Januar 2011, Az.: 13 WF 1144/10, zitiert nach juris , Rdnr. 2; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2010, Az.: 13 WF 134/10, zitiert nach juris , Rdnr. 11; OLG Dresden , 24. Zivilsenat…, Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10, zitiert nach juris , Rdnr. 19), folgt der Senat dem nicht.